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Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb des SPL / Segelflugzeugführer (m/w/d)



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Segelflugzeug im Windenstart
- Theorieausbildung
- Flugausbildung
- Sprechfunkausbildung
- Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort
- theoretische und praktische Prüfung

Mindestalter:
Ausbildungsbeginn : 14 Jahre
Lizenzerwerb : 16 Jahre

Die Theorieausbildung umfasst mindestens 60 Unterrichtsstunden vor Ablegen der Prüfung. Sie erstreckt sich auf die Fächer Luftrecht, menschliches Leistungsvermögen, Meteorologie, Kommunikation, die Grundlagen des Fliegens, betriebliche Verfahren, Flugleistung und Flugplanung, allgemeine Luftfahrzeugkunde und Navigation. Der Unterricht wird in unserem Verein zwischen Weihnachten und Silvester und im ersten Quartal jeden Jahres durchgeführt.

Die Flugausbildung umfasst mindestens 15 Flugstunden vor Ablegung der Prüfung. Davon sind mindestens 10 Stunden mit Fluglehrer und mindestens 2 Stunden im Alleinflug zu absolvieren.

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Alleinflug
Darin müssen enthalten sein:
- mind. 45 Starts und Landungen
- Aussenlandeübung
- selbstständige Vorbereitung und Durchführung eines Überlandfluges im Alleinflug über eine Flugstrecke von mindestens 50 km
- theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen und in das Verhalten bei Notfällen und Unfällen.

Das Sprechfunkzeugnis kann ebenfalls im Verein erworben werden, der Kurs hierfür findet einmal pro Jahr im Herbst statt.

Als Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort genügt der Erste-Hilfe-Kurs, wie man ihn auch für den Führerschein benötigt.

Die Prüfung nach aktuellem Recht besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die theoretische Prüfung kann nach entsprechender Vorbereitung und Besuch des Unterrichts abgelegt werden. Innerhalb zwei Jahren muss dann die praktische Prüfung abgelegt werden. Das zuständige Regierungspräsidium nimmt die Theorieprüfung ab und bestellt den Prüfungsrat für die praktische Prüfung.

Die oben beschriebenen Richtlinien sind die gesetzlich geforderten Mindestinhalte der Ausbildung. Je nach Fortschritt und Dauer der Ausbildung wird sich die Anzahl der erforderlichen Starts und Stunden in der Regel erhöhen.


Hinweis: mit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung EU 2018/1976 mit Anhang III und Ergänzung mit Durchführungsverordnung EU 2020/358 wird ab 08.04.2020 von den Behörden nur noch die vollwertige SPL-Lizenz ausgestellt. Alle bisherigen Lizenzen behalten aber ihre Gültigkeit.
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